Knöllchen aus dem Ausland: Richtig auf unschöne Mitbringsel reagieren
Die Herbstferien sind in einigen Bundesländern schon wieder zu Ende. Wer während der Reise mit dem Auto oder Camper nicht richtig aufgepasst hat, wird nun mitunter von einem Urlaubsmitbringsel der anderen Art überrascht.
Schnell ist es passiert, und es wurde etwas zu schnell gefahren oder aus Versehen falsch geparkt. Manchen wird dieser Tage daher ein Bußgeld oder eine Mautnachforderung aus dem Ausland zugestellt. Wie Autofahrer dann richtig reagieren, weiß der ACE.
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Bußgelder nicht ignorieren
Seit mehreren Jahren sind Bußgelder für Verkehrsverstöße im EU-Ausland auch in Deutschland vollstreckbar. Dies gilt nur für Bußgelder – Fahrverbote können hingegen nur im jeweiligen Land durchgesetzt werden. Wichtig zu wissen: Anders als in Deutschland ist in anderen EU-Ländern die Halterhaftung anerkannt. Das bedeutet, dass Verstöße im Ausland dem Fahrzeughalter oder der -halterin zugerechnet werden können, wenn der Fahrer oder die Fahrerin nicht ermittelt werden kann. Übersteigt das Bußgeld für den Verstoß 70 Euro können andere EU-Länder dies auch in Deutschland vollstrecken. Seit kurzem gilt dies auch für die Schweiz. Wer dort innerorts 6 km/h zu schnell fährt, muss bereits mit 126 Euro Bußgeld rechnen.
Richtig beim Knöllchen aus dem Ausland verhalten
Zunächst sollte geprüft werden, ob der Verstoß tatsächlich so stattgefunden hat. Ist dies der Fall, sollte das Bußgeld schnellstmöglich gezahlt werden. Einige Länder gewähren sogar großzügige Rabatte für Schnell-Zahler. Der ACE rät davon ab, die Sache einfach auszusitzen. Verspätete oder nicht geleistete Zahlungen können erhebliche Mehrkosten verursachen. Spätestens bei Wiedereinreise wird man mit den offenen Forderungen konfrontiert, etwa bei der Passkontrolle am Flughafen oder einer üblichen Verkehrskontrolle.
Gibt es berechtigte Zweifel an dem Tatvorwurf, rät der Automobilclub sich juristische Unterstützung zu suchen. Hinweis: Bußgelder können mithilfe des Bundesamts für Justiz vollstreckt werden. Dubios ist es hingegen, wenn im Schreiben keine Telefonnummer, E-Mailadresse oder Fax-Nummer angegeben ist. Auch sollte man skeptisch werden, wenn beispielsweise die Kosten für die Ermittlung des Halters oder der Halterin, Inkasso- oder Rechtsanwaltskosten unverhältnismäßig hoch erscheinen.
Mautnachforderungen ernst nehmen
Anders als in Deutschland müssen in vielen anderen europäischen Ländern nicht nur Lkw-, sondern beispielsweise auch Pkw-Fahrer eine Maut zahlen. Häufig gibt es Probleme bei der Zahlung, die Schranke öffnet sich aber dennoch. Viele Reisende wissen nicht, dass sie die Maut dann noch zu zahlen haben. Tipp: Belege immer aufbewahren und genau prüfen. Mitunter ist hier nur vermerkt, dass die Maut nicht gezahlt wurde. In manchen Ländern gibt es auch sogenannte Free-Flow-Mautsysteme: Die Kennzeichen der durchfahrenden Fahrzeuge werden automatisch registriert und die fällige Maut muss häufig innerhalb von zwei Wochen, teils aber auch bereits nach wenigen Tagen, selbstständig beglichen werden.
Besonderheit Italien: Wer in Italien Probleme bei der Mautzahlung hatte, hat 15 Tage nach der Durchfahrt Zeit den offenen Betrag online oder in einem Büro der Autobahngesellschaft zu begleichen. Wer dies nicht macht, muss mit Post von Nivi Spa, dem zuständigen italienischen Inkassobüro, rechnen.
Die Möglichkeiten, dass es bei der Maut zu Fehlern kommt, sind vielfältig: So kann beispielsweise der Automat defekt sein, das Zahlungsmittel nicht akzeptiert werden oder die Schranke bereits geöffnet ist. Die offene Mautzahlung kann noch Monate oder Jahre später nachgefordert werden. Üblicherweise verjähren die Ansprüche erst nach zehn Jahren. Wer solche Post erhält, sollte zunächst prüfen, ob er oder sie sich zum besagten Zeitpunkt auch tatsächlich am angegebenen Ort befunden hat. Ist dies nicht der Fall, sollten Nachweise gesammelt werden, die dies belegen. Möglicherweise gab es in der Zwischenzeit einen Halterwechsel und der Vorbesitzende hat die Maut nicht korrekt entrichtet. In diesem Fall sollte der Stelle zeitnah gemeldet werden, dass man zum Tatzeitpunkt weder Fahrer oder Fahrerin noch Halter beziehungsweise Halterin des Fahrzeugs war. Bestenfalls belegt man dies mit einer Kopie des entsprechend datierten Kaufvertrags. Handelt es sich aber um berechtigte Forderungen, sollten diese innerhalb der gesetzten Frist beglichen werden, um weitere Mahn- und Bearbeitungsgebühren zu vermeiden.
(Quelle: ACE)